Geerbtes Auto verkaufen: Was Erben vorher klären müssen
Das Auto gehört jetzt den Erben, verkaufen dürfen sie es nur gemeinsam. Vorher zu klären: Ausschlagung, Erbbescheinigung, Kontrollschilder, Versicherung und Steuern.

Kurz erklärt
- Mehrere Erben können das Auto nur gemeinsam verkaufen (Art. 602 ZGB).
- Wer zu früh verkauft, kann die Erbschaft meist nicht mehr ausschlagen (Art. 571 ZGB).
- Den Todesfall meldest du dem Strassenverkehrsamt, in Zürich und Bern innert 14 Tagen.
Wer ein geerbtes Auto verkaufen will, braucht mehr als Schlüssel und Fahrzeugausweis. Mit dem Tod geht das Auto auf die Erben über, zusammen mit allem, was die verstorbene Person besass oder schuldete. Vor dem Kaufvertrag muss deshalb feststehen, ob das Erbe angenommen wird, wer unterschreiben darf und welche Papiere Käufer und Strassenverkehrsamt sehen wollen.
Das Erbrecht gilt schweizweit, Behörden und Abläufe sind kantonal; die Beispiele haben den Stand September 2026. Der Text ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung.
Zuerst klären: Erbe annehmen oder ausschlagen?
Wer erbt, übernimmt von Gesetzes wegen auch die Schulden der verstorbenen Person (Art. 560 ZGB); mehrere Erben haften solidarisch, also jeder für die ganze Schuld (Art. 603 ZGB). Wer das nicht will, kann innert drei Monaten ausschlagen. Die Frist beginnt für gesetzliche Erben, sobald sie vom Tod erfahren; nach einem Sicherungsinventar mit der Mitteilung über dessen Abschluss (Art. 567 und 568 ZGB).
Dieses Recht verlierst du, wenn du dich vorher in die Erbschaft «einmischst», also mehr tust, als sie bloss zu verwalten, oder dir Gegenstände daraus aneignest (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Wo die Grenze liegt, beurteilen die Gerichte von Fall zu Fall; auf deine Absicht kommt es dabei nicht an. Der Kanton Thurgau bezeichnet in seinem Merkblatt den Verkauf von Fahrzeugen ausdrücklich als unzulässig, ebenso das Bezahlen von Rechnungen der verstorbenen Person.
Erlaubt ist, was den Nachlass sichert: das Auto abschliessen, umparkieren und geschützt abstellen, Schlüssel und Papiere zusammenhalten, Versicherung und Ämter informieren. Die Stadt Kriens zählt in ihrem Merkblatt auch die Rückgabe der Kontrollschilder dazu.
Ist unklar, ob Schulden da sind, verschaffst du dir zuerst einen Überblick. Im Kanton Zürich stellt das Bezirksgericht dafür eine «Bescheinigung für Auskunft» aus, mit der du bei Banken und Behörden nachfragen kannst; die Erbbescheinigung (in Zürich: Erbschein) bestellst du dort erst, wenn feststeht, dass du nicht ausschlägst. Innert eines Monats kann jeder Erbe, der noch ausschlagen darf, ein öffentliches Inventar über Vermögen und Schulden verlangen (Art. 580 ZGB).

Auch das Steuerrecht bremst: Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar aufgenommen. Bis es vorliegt, dürfen Erben nur mit Zustimmung der Inventarbehörde über den Nachlass verfügen (Art. 154 und 156 DBG).
Tipp
Sind Schulden möglich, gilt: erst klären, dann verkaufen. Schlagen alle nächsten Erben aus, liquidiert das Konkursamt den Nachlass samt Auto (Art. 573 ZGB).
Wer darf ein geerbtes Auto verkaufen?
Im Fahrzeugausweis steht der Halter, nicht der Eigentümer (Art. 78 VZV). Bevor ihr ein geerbtes Auto verkaufen könnt, ist deshalb zu prüfen, ob es der verstorbenen Person gehörte und ob ein Testament es jemandem zuweist. Danach kommt es darauf an, wer erbt:
| Situation | Wer verkauft | Nachweis |
|---|---|---|
| Alleinerbin oder Alleinerbe | diese Person allein | Erbbescheinigung |
| mehrere Erben | alle gemeinsam oder eine bevollmächtigte Person | Erbbescheinigung; Unterschriften oder Vollmacht |
| Willensvollstrecker eingesetzt | der Willensvollstrecker | Zeugnis des Willensvollstreckers |
Mehrere Erben bilden bis zur Teilung eine Erbengemeinschaft. Das Auto gehört allen zusammen, und verkaufen können sie es nur gemeinsam (Art. 602 ZGB); eine Mehrheit genügt nicht. Entweder unterschreiben alle den Kaufvertrag, oder sie bevollmächtigen schriftlich eine Person. Eine Vollmacht der verstorbenen Person hilft dabei nicht, denn sie erlischt mit dem Tod, wenn nichts anderes bestimmt ist (Art. 35 OR).
Setzt das Testament einen Willensvollstrecker ein, verwaltet er die Erbschaft, bezahlt die Schulden und bereitet die Teilung vor (Art. 517 und 518 ZGB). Der Verkauf läuft dann über ihn.
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Diese Papiere verlangen Käufer und Strassenverkehrsamt
Was ein Käufer sehen will
Ein Käufer will sicher sein, dass alle Erben zustimmen. Leg deshalb bereit:

Die Erbbescheinigung (Art. 559 ZGB; je nach Kanton Erbschein oder Erbenschein) führt alle Erben auf. Ausgestellt wird sie in Zürich vom Bezirksgericht am letzten Wohnsitz, im Aargau vom Gerichtspräsidenten, in Bern von Notarinnen und Notaren. Plane Zeit ein: Die Zürcher Gerichte rechnen selbst in einfachen Fällen mit sechs bis zwölf Wochen.
Was das Strassenverkehrsamt verlangt
Geht ein Auto auf einen anderen Halter über, braucht es einen neuen Fahrzeugausweis (Art. 11 Abs. 3 SVG). Nach einem Todesfall wird der Ausweis deshalb entweder annulliert, und die Kontrollschilder gehen zurück ans Amt, oder das Auto wird auf eine Erbin, einen Erben oder vorläufig auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben. Für den Verkauf an Dritte reicht die Annullierung; wie sie abläuft, steht im Ratgeber Auto abmelden nach dem Verkauf. Welche Unterlagen das Amt verlangt, ist je nach Kanton verschieden:
| Kanton | Todesfall melden | Umschreiben |
|---|---|---|
| Zürich | innert 14 Tagen, mit Todesbescheinigung oder Todesanzeige | innert 3 Monaten auf Familie oder Erbengemeinschaft |
| Bern | innert 14 Tagen, mit Todesschein oder Leidzirkular | ebenfalls innert 14 Tagen, notfalls auf die Erbengemeinschaft |
| Waadt | mit Kopie der Todesurkunde | mit Erbbescheinigung und Vollmacht aller Erben |
Die Waadt verlangt Erbbescheinigung und Vollmacht auch für die blosse Annullierung. In Luzern genügen dafür der Fahrzeugausweis im Original mit dem Vermerk «Annullieren» und die Schilder.
Kontrollschilder und Versicherung nach dem Todesfall
Die Kontrollschilder bleiben Eigentum der Behörde (Art. 87 Abs. 5 VZV). Ob Angehörige die Nummer übernehmen können und was das kostet, regelt jeder Kanton selbst: Bern erhebt nach einem Todesfall keine Übertragungsgebühr, Luzern CHF 70. Sind die Schilder zurückgegeben, darf das Auto nicht mehr auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen stehen (Art. 20 VRV).
Die Haftpflichtversicherung endet mit dem Tod nicht von selbst. Beim Halterwechsel geht der Vertrag auf den neuen Halter über; er erlischt, sobald dieser das Auto mit einer anderen Versicherung einlöst (Art. 67 SVG). Melde den Todesfall dem Versicherer trotzdem sofort.
Darf man das Auto eines Verstorbenen weiterfahren?
Eine einheitliche Antwort geben die Ämter nicht. Der Kanton Waadt schreibt, das Auto dürfe gefahren werden, bis die Erbbescheinigung vorliegt, wenn der Versicherer einverstanden ist und Fahrzeugsteuer und Prämien bezahlt sind. Zürich und Bern nennen nur Fristen. Frag deshalb Amt und Versicherer, bevor jemand losfährt, und hol das Einverständnis der Miterben ein. Kommt eine Ausschlagung in Frage, bleibt das Auto besser stehen.
Erbschaftssteuer und Verkaufserlös
Eine Erbschaftssteuer erhebt nicht der Bund, sondern der Kanton; Schwyz und Obwalden kennen keine. Ehegatten und eingetragene Partner sind laut der Übersicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Stand 1. Januar 2025) überall befreit, direkte Nachkommen in den meisten Kantonen, zum Beispiel in Zürich, Bern und im Aargau; Solothurn erhebt zusätzlich eine Nachlasssteuer. Bemessen wird die Steuer in der Regel nach dem Wert am Todestag, nicht nach dem Verkaufspreis; Auskunft gibt das Steueramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.
Der Verkauf löst keine Einkommenssteuer aus, denn Gewinne aus dem Verkauf von Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Mehr dazu unter Steuern beim Autoverkauf.
Sonderfälle: Leasing, Kredit und das Auto, das niemand will
- Leasingauto: Es gehört der Leasinggesellschaft und fällt nicht in den Nachlass. Die Bedingungen von AMAG Leasing und Santander Consumer Finance etwa zählen den Todesfall zu den Fällen der vorzeitigen Vertragsbeendigung: Die Raten werden rückwirkend nach der Tabelle im Vertrag neu berechnet, eine Nachzahlung ist eine Schuld des Nachlasses. Melde dich früh bei der Leasinggesellschaft; wie ein Verkauf abläuft, zeigt die Seite Auto mit Leasing verkaufen.
- Finanziertes Auto: Ein laufender Kredit geht als Schuld auf die Erben über, ausser der Vertrag sichert den Todesfall ab, wie BANK-now es für CREDIT-now-Kredite angibt. Bei einem Privatkredit gehört das Auto zum Nachlass und kann verkauft werden; bei einem Eigentumsvorbehalt oder dem Code 178 braucht es die Zustimmung des Kreditgebers. Mehr dazu im Ratgeber Finanziertes Auto verkaufen.
- Das Auto, das niemand will: Auch ein altes Auto gebt ihr nur gemeinsam weg. Fährt es noch, kommt ein Verkauf für den Export in Frage. Ein Altfahrzeug gehört in einen Entsorgungsbetrieb mit kantonaler Bewilligung.
Preis festlegen und Erlös teilen
Den Preis legt besser niemand aus dem Kreis der Erben allein fest. Holt die Schätzung einer Garage oder mehrere schriftliche Kaufangebote ein und vergleicht sie mit Inseraten ähnlicher Autos; wie das geht, zeigt der Ratgeber zur kostenlosen Autobewertung.
Will jemand von euch das Auto behalten, dürft ihr das frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 ZGB). Ein Beispiel mit angenommenen Zahlen: Das Auto ist CHF 12’000 wert, drei Geschwister erben zu gleichen Teilen. Übernimmt eines das Auto, stehen den beiden anderen dafür je CHF 4’000 zu. Könnt ihr euch nicht einigen, wer es bekommt, sieht das Gesetz den Verkauf und die Teilung des Erlöses vor (Art. 612 Abs. 2 ZGB).
In sechs Schritten zum Verkauf
- Todesfall dem Strassenverkehrsamt melden (in Zürich und Bern innert 14 Tagen) und den Versicherer informieren.
- Testament und Eigentum prüfen: Gehörte das Auto der verstorbenen Person, und gibt es einen Willensvollstrecker?
- Schulden abklären; jeder Erbe entscheidet für sich, ob er annimmt. Bis dahin wird nichts verkauft.
- Erbbescheinigung bestellen, sobald feststeht, wer annimmt.
- Wert bestimmen und Vollmacht oder Unterschriften aller Erben einholen.
- Verkaufen und Fahrzeugausweis annullieren lassen. Der Erlös gehört bis zur Teilung allen Erben gemeinsam.
Steht fest, dass ihr die Erbschaft annehmt, könnt ihr das Auto auch verkaufedeinauto.ch anbieten. Schreib in die Anfrage, dass es zu einem Nachlass gehört und wer unterschreibt; die nächsten Schritte werden dann mit dir abgesprochen. Die Bewertung online ist kostenlos und unverbindlich, das feste Angebot beruht auf deinen Angaben und Fotos. Bezahlt wird bei der Übergabe per Echtzeit-Überweisung (Instant Payment), die Abmeldung ist inklusive. Hier forderst du das Angebot an.
Häufige Fragen
Darf ich das Auto eines Verstorbenen sofort verkaufen?
Besser nicht. Solange die Frist für die Ausschlagung läuft, kann ein Verkauf als Einmischung gelten: Du kannst dann nicht mehr ausschlagen und haftest auch für die Schulden der verstorbenen Person. Bei mehreren Erben braucht es zudem die Zustimmung aller. Das Auto sicher abstellen und den Todesfall dem Strassenverkehrsamt melden kannst du schon vorher.
Brauche ich einen Erbschein, um ein geerbtes Auto zu verkaufen?
Das Gesetz schreibt den Erbschein (auch: Erbbescheinigung) für den Autoverkauf nicht vor. Ein sorgfältiger Käufer wird ihn aber verlangen, denn der Erbschein zeigt, wer alles zustimmen muss. Auch manche Ämter verlangen ihn: Der Kanton Waadt will ihn samt Vollmacht aller Erben schon für die Annullierung des Fahrzeugausweises sehen.
Was passiert mit den Kontrollschildern, wenn der Halter stirbt?
Die Schilder bleiben Eigentum der Behörde. Braucht sie vorerst niemand, gehen sie zurück ans Strassenverkehrsamt oder werden dort hinterlegt; in Zürich kostet die Aufbewahrung für ein Jahr CHF 50. Soll ein Familienmitglied die Nummer übernehmen, braucht es den Fahrzeugausweis, das Formular des Kantons und einen Versicherungsnachweis auf seinen Namen, je nach Kanton auch die Erbbescheinigung.
Was tun, wenn sich die Erben beim Auto nicht einig sind?
Ohne Einigung gibt es keinen Verkauf, denn die Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam verkaufen. Oft hilft eine Schätzung von aussen, auf die sich alle stützen können. Bleibt es beim Streit, kann jeder Miterbe bei der zuständigen Behörde eine Vertretung der Erbengemeinschaft beantragen (Art. 602 Abs. 3 ZGB) oder die Teilung verlangen, notfalls mit einer Klage (Art. 604 ZGB).
Quellen
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 517–518, 559–573, 580 und 602–612 – Fedlex
- Kanton Thurgau: Merkblatt «Ausschlagung Erbschaft» (PDF)
- Gerichte des Kantons Zürich: Ausschlagung der Erbschaft (mit Merkblatt)
- Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt: Todesfall melden
- Kanton Waadt, Service des automobiles: Que faire en cas de décès ?
- ESTV/SSK, Dossier Steuerinformationen: Erbschafts- und Schenkungssteuern

